Beleuchtung

Beleuchtungseinrichtungen am Flurförderzeug sind in schlecht oder nicht beleuchteten Arbeitsbereichen erforderlich, um dem Fahrer ausreichend Sicht zu gewähren. Da die Beleuchtung nicht zur serienmäßigen Ausstattung gehört, muß sie bei Bedarf nachträglich angebracht werden. Bei Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr muß das Fahrzeug entsprechend der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) mit Beleuchtungseinrichtungen ausgerüstet sein.

> StVZO > Maschinenrichtlinie 89/392 EWG Anhang 1, Absatz 1.4 und 3.1.2 > VBG 36 §12 Absatz 8 (Fahren von Flurförderzeugen)

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