Betriebsanweisung In der Betriebsanweisung muß jedes einzelne Unternehmen neben den gesetzlichen Vorschriften den Betrieb der eingesetzten Flurförderzeuge auf dem Betriebsgelände individuell regeln. Die Betriebsanweisung sollte insbesondere beinhalten: - Festlegung der bestimmungsgemäßen Verwendung unter Betriebsbedingungen und betriebsspezifische Hinweise auf unzulässige Verwendung
- Festlegung der Verkehrswege, die von den Flurförderzeugen befahren werden dürfen, gegebenenfalls durch örtliche Beschilderung
- Angaben über Lagerung, Lagerflächen und Stapelung
- Regelungen über die Mitnahme von Versicherten auf Flurförderzeugen, gegebenenfalls das Verbot der Mitnahme von Versicherten
- zutreffendenfalls den Betrieb von Regalanlagen mit Schmalgängen
- zutreffendenfalls den Transport feuerflüssiger Massen
- zutreffendenfalls die Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern
- zutreffendenfalls die Verwendung von Arbeitsbühnen
- Verpflichtung der Fahrer, die vom Hersteller oder Lieferer mitgelieferte Betriebsanleitung zu beachten
- Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor organisatorische Maßnahmen zur Immissionsminderung, z.B. Motorwartung, Abstellbereiche, Haltezonen, verbotene Fahrbereiche
Sie muß in schriftlicher, verständlicher Sprache und Form vom Betreiber verfaßt werden. > VGB 36 § 5 (Betriebsanweisung) |