Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis für Flurförderzeuge berechtigt eine Person zum selbständigen Steuern des Fahrzeuges.

Für den innerbetrieblichen Einsatz eines Flurförderzeuges mit Fahrerstand oder -sitz muß die Person folgende Voraussetzungen erfüllen, um die Fahrerlaubnis zu erhalten:

  • Mindestalter von 18 Jahren
  • Eignung und Ausbildung für diese Tätigkeit
  • Nachweis der Befähigung
Zusätzlich muß sie ausdrücklich vom Unternehmer mit der Führung beauftragt worden sein.

Für das Steuern eines Mitgänger-Flurförderzeuges muß der Unternehmer eine Person beauftragen, die geeignet ist und in der Handhabung unterwiesen ist.

Für das Führen von Flurförderzeugen im öffentlichen Straßenverkehr muß der Fahrer die amtliche Fahrerlaubnis (Führerschein) besitzen, wenn das Flurförderzeug die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h überschreitet:

  • Fahrerlaubnis, mindestens Klasse 5, wenn diese vor dem 01.01.89 erteilt wurde
  • Fahrerlaubnis Klasse 3, wenn diese ab dem 01.01.89 erteilt wurde und das zulässige Gesamtgewicht 7,5 Tonnen nicht überschreitet
  • Fahrerlaubnis Klasse 2, wenn das zulässige Gesamtgewicht 7,5 Tonnen überschreitet
> Unfallverhütungsvorschrift VBG 36 §7, Absatz 1 (Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen) > VDI-Richtlinie 3313 (Fahrausweis für motorisch angetriebene Flurförderzeuge) > VDI-Richtlinie 3632 (Ausbildung für Fahrer von Gabelstaplern)
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