Prüfnachweis Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die im Betrieb eingesetzten Flurförderzeuge und Anbaugeräte in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden (UVV-Prüfung). Er muß über die wiederkehrende Prüfung Nachweis in einem Prüfbuch führen, der folgendes enthalten muß:
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Beseitigung der bei der Prüfung festgestellten Mängel im Prüfungsnachweis vermerkt wird. Die Prüfungsnachweise müssen bei Bedarf eingesehen werden können.
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