Straßenverkehrszulassung Flurförderzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, müssen u.a. der Straßenverkehrszulassungsordnung (StZVO) entsprechen. Die Zulassung von Flurförderzeugen auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist wie folgt geregelt: - Fahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit unter 6 km/h
- eine Betriebserlaubnis und ein amtliches Kennzeichen sind nicht erforderlich - Fahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h bis 25 km/h
- eine Betriebserlaubnis oder ein amtliches Kennzeichen ist erforderlich - Fahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h
- Fahrerlaubnis Klasse 2 ist erforderlich - Zulassungsstelle muß in den einzelnen Fällen gesondert entscheiden Für das Führen von Flurförderzeugen im öffentlichen Straßenverkehr muß der Fahrer die amtliche Fahrerlaubnis (Führerschein) besitzen, wenn das Flurförderzeug die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h überschreitet - Fahrerlaubnis, mindestens Klasse 5, wenn diese vor dem 01.01.89 erteilt wurde
- Fahrerlaubnis Klasse 3, wenn diese ab dem 01.01.89 erteilt wurde und das zulässige Gesamtgewicht 7,5 Tonnen nicht überschreitet
- Fahrerlaubnis Klasse 2, wenn das zulässige Gesamtgewicht 7,5 Tonnen überschreitet
- |