Voraussetzungen - Zugang

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Flur-Tec geprüfter Erdbaumaschinenführer - Die praktische Ausbildung erfolgt nach dem Unterricht auf einer aktiven Baustelle



Voraussetzungen

Sie sind mindestens 18 Jahre alt und gesundheitlich geeignet. Sie besitzen die Fahrerlaubnis Kl. B oder L und haben ausreichende Deutschkenntnisse (keine Voraussetzung für die Ausbildung, aber besser für das Arbeiten im öffentlichen Straßenverkehr mit den Maschinen).

Ausnahmen sind nach Absprache zwischen dem Kostenträger und der Flur-Tec Fahrschule möglich.

Aufgaben und Tätigkeiten im Überblick

Bevor sie ihre Baumaschinen einsetzen, transportieren Baumaschinenführer/innen diese zur Baustelle, stellen sie auf und stimmen sie wenn nötig auf die örtlichen Gegebenheiten ab. Sie bereiten die Baustelle zum Beispiel durch Planieren des Geländes vor und sichern sie ab. Baumaschinenführer/innen führen und bedienen die Baugeräte, beispielsweise transportieren sie Bauteile, be- und verarbeiten Bau- und Bauhilfsstoffe oder führen Erdbewegungsarbeiten durch.

Baumaschinenführer/innen warten und pflegen die Baumaschinen und führen kleinere Reparaturen selbst durch. Sie rüsten Baumaschinen auch um, zum Beispiel durch Auswechseln mobiler Zusatzgeräte.
Baumaschinenführer/innen sind vor allem bei Betrieben und Unternehmen des Hoch- und Tiefbaus sowie Straßen- und Spezialtiefbaus beschäftigt. Dort arbeiten sie auf Baustellen an wechselnden Einsatzorten, aber auch in stationären Betonmischanlagen oder in der Werkstatt.

Zugang
In der Regel wird für den Zugang zur Tätigkeit eine abgeschlossene Fortbildung als Baumaschinenführer/in in Form eines Fahrausweises für Erdbaumaschinen erwartet. Auch eine Berufsausbildung als Baugeräteführer/in eröffnet den Zugang zu den Tätigkeiten.


Unsere Schulungen sind europaweit und in der Schweiz anerkannt


Anforderungen

Mit dem selbstständigen Führen oder Warten von Erdbaumaschinen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. körperlich und geistig geeignet sind,

3. im Führen oder Warten der Erdbaumaschine unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben, und von denen

4. zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. Sie müssen vom Unternehmer zum Führen oder Warten der Erdbaumaschine bestimmt sein.



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