Staplerfahrer - Wichtige Neuregelung
N A V I G A T I O N
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3.5 DAUER DER AUSBILDUNG - Auszug Seite 7 der BGG 925 vom 01.01.2002
Die Ausbildung in der Stufe 1 „Allgemeine Ausbildung„ sollte sich über 3 bis 5 Tage bzw. 20 bis 32 Lehreinheiten (LE) erstrecken. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 10 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.
Die Ausbildungsdauer der Stufe 2 „Zusatzausbildung„ und Stufe 3 „Betriebliche Ausbildung„ richtet sich nach Gerätebauart und Einsatzgebiet.
BGG 925 [324 KB]
- Großhandels-u. Lagerei Berufsgenossenschaft.
Demzufolge sind Schulungen, die seit 01.02.2002 nicht nach den Vorschriften absolviert wurden nachteilig für den Arbeitgeber und dem Absolventen im Klartext -> "kaum anerkannt".
Unser Tipp: Schulen Sie Ihr Personal nach.
Hier können Sie -> Mitdiskutieren. (Flur-Tec Forum)
4 SCHRIFTLICHE BEAUFTRAGUNG (Für den Unternehmer)
Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung können die Fahrer mit der Führung von Flurförderzeugen vom Unternehmer beauftragt werden. Diese Beauftragung ist schriftlich [13 KB]
zu erteilen.
Die Form der schriftlichen Beauftragung ist in der Unfallverhütungsvorschrift
„Flurförderzeuge„ (BGV D27, bisherige VBG 36) nicht vorgeschrieben. Um den
Unternehmer zu unterstützen, werden von einzelnen Berufsgenossenschaften und
Flurförderzeug-Fahrschulen speziell gestaltete Fahrerausweise für Flurförderzeuge
herausgegeben.
In dem Fahrerausweis sollten die in Abschnitt 3.1 erläuterte dreistufige Fahrerausbildung in der Art berücksichtigt sein, dass die jeweils ausbildende Stelle die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsstufen durch Stempel/Unterschrift bestätigen kann.
Der Fahrerausweis sieht außer den persönlichen Daten und dem Lichtbild des Fahrers vor, dass die ausbildende Stelle den Typ sowie die Tragfähigkeit des Gerätes einträgt, auf dem die allgemeine Ausbildung (Stufe1) erfolgte.
Darüber hinaus können zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen auf besonderen Geräten eingetragen werden (Stufe 2).
Hinsichtlich der betrieblichen Ausbildung (Stufe 3) soll im Fahrerausweis der Betrieb bzw. der betreffende Betriebsteil sowie die Gerätebauart angegeben werden, auf die sich die betriebliche Ausbildung erstreckte.
Bei der eigentlichen Beauftragung ist dann im Ausweis anzugeben, für welchen Betrieb bzw. Betriebsteil sowie für welche Flurförderzeuge (abhängig z.B. von der
Tragfähigkeit, Bauart, ...) die Beauftragung zum Fahren gilt.
Die Beauftragung kann nur vom Unternehmer erteilt werden. Sie kann daher nicht auf andere Unternehmen übertragen werden. Infolgedessen erlischt die Beauftragung beim Ausscheiden aus dem Unternehmen.
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